Die Haftpflichtversicherung gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass man auf der Grundlage gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten in Anspruch genommen wird und Schadenersatz leisten muss.
Im Rahmen der Haftpflichtversicherung werden Sie einerseits von berechtigten Schadenersatzansprüchen Dritter freigestellt, anderseits werden unbegründete Schadenersatzansprüche abgewehrt. Der Abwehrschutz erstreckt sich auch auf das Kostenrisiko eines gegen Sie angestrengten Zivilverfahrens.
Soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz üblicherweise im Umfang der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts sowohl im hoheitlichen als auch im fiskalischen Bereich auf Ihr gesamtes Tätigkeitsfeld.
Nicht versichert sind solche Ansprüche, bei denen es sich nicht um gesetzliche Haftpflichtansprüche handelt (z. B. Ansprüche aus Enteignung, Entschädigungsansprüche, Ansprüche aus Vertragserfüllung, usw.). Außerdem ist Vorsatz vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich sowohl auf Sie selbst als auch auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht Ihrer verfassungsmäßig bestellten Vertreter, der Mitglieder der Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Beamten, Ehrenbeamten, Angestellten und Arbeiter (Versicherte) aus ihrer dienstlichen Tätigkeit Dritten gegenüber.
Im gleichen Umfang ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Personen, die in Ihrem Auftrag und nach Ihrer Weisung ehrenamtlich tätig werden (z. B. Aufsichtspersonen, Hilfskräfte usw.) mitversichert.
Da es sich hier um ein sehr weites Feld handelt, kann dieser Bereich nur sinnvoll bei einem persönlichen Gespräch erörtert werden. Kontaktieren Sie uns einfach, wenn Sie ein solches unverbindlich führen möchten.
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