Die Vermögens-Eigenschaden-Versicherung für Kommunen und ausgegliederte Gesellschaften sollte neben einer Haftpflichtversicherung ein unverzichtbarer Bestandteil kommunaler Risikovorsorge sein.
Während die Haftpflichtversicherung vor der Inanspruchnahme geschädigter Dritter schützt, bietet die Eigenschaden-Versicherung Schutz gegen Vermögensschäden, die der Kommune oder der ausgegliederten Gesellschaft unmittelbar selbst durch deren Vertrauenspersonen entstehen.
Täglich werden in allen Abteilungen und Bereichen einer Verwaltung oder eines Unternehmens vermögensrelevante Entscheidungen getroffen. Da überall Menschen tätig sind, können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Diese können zu – unterschiedlich hohen – Vermögenseinbußen zu Lasten Ihrer Kommune oder des ausgegliederten Unternehmens führen und das ohnedies meist angespannte Budget zusätzlich und unvorhergesehen belasten. Nur beispielhaft seien einige typische Risiken genannt:
- Verjährung von Mietforderungen,
- unnötige Baukosten aufgrund von Planungsfehlern,
- entgangene Zuschüsse,
- Fehlüberweisungen,
- Gehaltsüberzahlungen oder
- Materialfehlbestellungen.
Versichert können Vermögensschäden werden, die fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Für die Regulierung fahrlässig verursachter Schäden ist es unerheblich, ob auch die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung – also grobe Fahrlässigkeit – dem Dienstherrn gegenüber vorliegen. Auch bei leichter Fahrlässigkeit kann eine Deckung eingekauft werden .
Der Mitarbeiter, der den Fehler machte, muss auch nicht befürchten, im Anschluss an eine Entschädigungsleistung in Regress genommen zu werden. Die Versicherungsbedingungen sehen meist einen ausdrücklichen Regressverzicht vor. Lediglich bei vorsätzlichem Verhalten – typischerweise in strafrechtlich relevanten Fällen wie Unterschlagung oder Untreue – gilt der Regressverzicht verständlicherweise nicht.
Versichert werden üblicherweise alle „Vertrauenspersonen“. Einbezogen sind zum einen alle in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen/zur Kommune stehenden Personen, zum anderen auch die Mitglieder der Vertretungskörperschaft und ihrer Ausschüsse sowie die Mitglieder der Organe. Somit sind auch Mitglieder des Gemeinderats, Bürgermeister, Vorstände oder Aufsichtsratsmitglieder ohne Zusatzvereinbarung versichert.
Die Vorteile einer Vermögens-Eigenschaden-Versicherung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Schutz Ihres Budgets vor überraschenden Einbußen,
- friedensstiftende Wirkung durch Regressverzicht gegenüber Ihren Vertrauenspersonen,
- fachkompetente Bewertung und Schadenabwicklung
- risikoadäquate Tarifierung.
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Bildquelle: Karl-Heinz Gottschalk (goka), pixelio.de